Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Weiterlesen
Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Weiterlesen